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BEK 2018 59

Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung

Schwyz · 2018-08-28 · Deutsch SZ
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Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung | SchKG-Beschwerde

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 28. August 2018BEK 2018 59und 61MitwirkendKantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,a.o. Gerichtsschreiberin M.A. HSG Melanie von Rickenbach.In SachenA.________ AG,Beschwerdeführerin,gegenBezirksgerichtspräsident March,Postfach 48, Bahnhofplatz 3, 8853 Lachen,Beschwerdegegner inBEK 2018 59,undBetreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen, Beschwerdegegner inBEK 2018 61,betreffendBeschwerden gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten March vom 19. April 2018 (Betreibung Nr. zz), Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung, Zustellungskosten Zahlungsbefehl, APD 2018 9;-hat die Beschwerdekammerals obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,nachdem sich ergeben:Die Beschwerdeführerin reichte am 26. Februar 2018 beim Betreibungskreis Altendorf Lachen das Betreibungsbegehren mit der Forderungssumme von Fr. 4‘000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 1. August 2017 gegen den Schuldner B.________ ein (BEK 2018 61, KG-act. 6/1). Mit Verfügung vom 1. März 2018 wurde die Beschwerdeführerin vom Betreibungskreis Altendorf Lachen zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert (BEK 2018 61, KG-act. 6/2). Nach Leistung desselben in der Höhe von Fr. 78.60 wurde der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. zz am 9. März 2018 ausgestellt und am 13. März 2018 das Gläubigerdoppel der Beschwerdeführerin zugesandt (BEK 2018 61, KG-act. 6/7). Die Betreibungskosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls beziffern sich auf Fr. 73.30 (BEK 2018 61, KG-act. 6/6).Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 20. März 2018 Beschwerde an den Bezirksgerichtspräsidenten March als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs und stellte den Antrag, die Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls von Fr. 73.30 um Fr. 8.00 auf Fr. 65.30 zu reduzieren (BEK 2018 59, Vi-act. 1).Am 17. April 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht Schwyz als obere kantonale Aufsichtsbehörde Beschwerde gegen die untere Aufsichtsbehörde wegen Rechtsverweigerung oder -verzögerung gemäss

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,a.o. Gerichtsschreiberin M.A. HSG Melanie von Rickenbach.

In Sachen

A.________ AG,Beschwerdeführerin,gegenBezirksgerichtspräsident March,Postfach 48, Bahnhofplatz 3, 8853 Lachen,Beschwerdegegner inBEK 2018 59,undBetreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen, Beschwerdegegner inBEK 2018 61,

betreffend

Beschwerden gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten March vom 19. April 2018 (Betreibung Nr. zz), Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung, Zustellungskosten Zahlungsbefehl, APD 2018 9;-

Die Beschwerdeführerin reichte am 26. Februar 2018 beim Betreibungskreis Altendorf Lachen das Betreibungsbegehren mit der Forderungssumme von Fr. 4‘000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 1. August 2017 gegen den Schuldner B.________ ein (BEK 2018 61, KG-act. 6/1). Mit Verfügung vom 1. März 2018 wurde die Beschwerdeführerin vom Betreibungskreis Altendorf Lachen zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert (BEK 2018 61, KG-act. 6/2). Nach Leistung desselben in der Höhe von Fr. 78.60 wurde der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. zz am 9. März 2018 ausgestellt und am 13. März 2018 das Gläubigerdoppel der Beschwerdeführerin zugesandt (BEK 2018 61, KG-act. 6/7). Die Betreibungskosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls beziffern sich auf Fr. 73.30 (BEK 2018 61, KG-act. 6/6).

Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 20. März 2018 Beschwerde an den Bezirksgerichtspräsidenten March als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs und stellte den Antrag, die Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls von Fr. 73.30 um Fr. 8.00 auf Fr. 65.30 zu reduzieren (BEK 2018 59, Vi-act. 1).

Am 17. April 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht Schwyz als obere kantonale Aufsichtsbehörde Beschwerde gegen die untere Aufsichtsbehörde wegen Rechtsverweigerung oder -verzögerung gemäss